Satzung des Sportvereins „Fichte“ Kunersdorf e.V.
Stand 05.11.2021
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 26.05.1990 gegründete Verein führt den Namen SV Fichte Kunersdorf und hat seinen Sitz in Kunersdorf. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Vereinsfarben sind grün-schwarz. Das Emblem ist wappenförmig, welches farblich längst geteilt ist, welches auf weißem Untergrundschwarz umrandet ist. Im oberen Drittel ist ein schwarzer waagerechter Strich. Dieses obere Drittel ist nochmals mit einem schwarzen Strich längs geteilt. Im rechten oberen Quadrat ist ein grünes K. Das links entstandene Rechteck ist mit einem grünen Querstrich geteilt. Der untere Teil des Emblems ist mit drei grünen Streifen längs versehen.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung nachstehender Sportarten:
- Fußball
- Gymnastik
- Tischtennis
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen anderer Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Sektion gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
(1) den erwachsenen Mitgliedern:
a)ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern
(2) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des Lebensjahres.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstande mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbetrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitung bzw. Leitung der Sportgruppe
d) der Beschwerdeausschuss (Revisionskommision)
§8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/Revisionskommission oder Revisor
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
k) Auflösung des Vereins
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20% der erwachsenen Mitglieder einberufen werden.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand über die Veröffentlichung auf der Vereinshomepage und durch eine Annonce im Amtsblatt der Gemeinde Kolkwitz.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f) den Sektionsleitern bzw. dem Leiter der Sportgruppe
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der a bis c genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins (nicht korrespondierende oder Ehrenmitglieder) gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(5) Die Wahlen des Vorstandes erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Eine Blockwahl des Vorstandes ist dann zulässig, wenn die Mitgliederversammlung darüber abgestimmt hat. Bei der Abstimmung zur Blockwahl entscheidet eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sollte die Mitgliederversammlung eine Blockwahl ablehnen, müssen die Vorstandsmitglieder a) bis f) einzeln, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gewählt werden.
(6) Nach der Blockwahl findet sich der neugewählte Vorstand zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und bestimmt die Vorstandsmitglieder a) bis f).
§11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn 2 Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§13 Auflösung
(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen.
(2) Bei Auflösung des SV Fichte Kunersdorf e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Kolkwitz zu, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Ortsteil Kunersdorf zu verwenden.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 05.11.2021 von der Mitgliederversammlung des Sportvereins Fichte Kunersdorf e.V. beschlossen worden.